Untersuchung unter Einsatz von Röntgentechnik

Nachdem die visuelle Kontrolle erfolgt ist, ergeben sich grundsätzlich bestimmte Bereiche, die entweder nicht durchgemessen werden können oder aber nicht auseinanderschraubbar sind. Daher werden verdächtige Gegenstände im Rahmen der Lauschabwehrmaßnahme mit einem Röntgengerät unmittelbar in den Räumlichkeiten untersucht, sofern diese Option im Rahmen der Lauschabwehr gefordert wurde.

Röntgengerät Smith-Heimann zur Untersuchung verdächtiger Gegenstände.

Abhörgeräte moderner Natur sind nicht mehr mit jenen aus den 60er oder 70er Jahre vergleichbar. Die technisch fortschreitende Entwicklung aller elektronischen Bauteile führte auch bei Abhörgeräten zu einer hochtechnisierten Entwicklung. Moderne Abhörgeräte existieren in Miniaturform und lassen sich daher in nahezu allen Bereichen gefährdeter Räumlichkeiten oder auch Gegenstände unterbringen und verstecken. Daher bietet sich zur zweifelsfreien Überprüfung auf das Vorhandensein von Abhörgeräten die Untersuchung durch transportable Röntgengeräte als zwingend notwendig an. Die Untersuchung durch Röntgentechnik erlaubt Einblicke in das Innere von nicht messbaren Gegenständen oder solchen Gegenständen, die nicht auseinandergenommen werden können, ohne dass man sie zerstören würde.

Als Beispiel für eine klassische Gefährdungssituation sei hierbei der typische Telefonhörer genannt. In nahezu allen Räumlichkeiten in denen eine Suche nach Abhörgeräten durchgeführt wird, existieren Telekommunikationseinrichtungen. Ein Telefon ist in der Regel mit einem Hörer ausgestattet. Dieser Hörer beinhaltet üblicherweise neben einem Lautsprecher auch ein Mikrofon. Andernfalls würde er nicht funktionieren. Inzwischen lassen sich über das Internet zum Abhören fertig vorbereitete Telefonhörer kaufen, die bereits mit einer entsprechenden Abhöreinrichtung versehen sind. Die Wanze befindet sich in dem Hörer, der als solcher verschweißt ist und mittels Klipstecker an den eigentlichen Telefonapparat angeschlossen wird. Durch den Austausch dieses Hörers, den man im Übrigen in jeder gängigen Bauart für jede gängige Telefonreihe in jeder gewünschten Farbe und mit jedem gewünschten Aufdruck käuflich erwerben kann, benötigt man nur wenige Sekunden.

Auch technische Laien sind nach Kauf eines solchen verwanzten Telefonhörers in der Lage, binnen weniger Sekunden ein Telefon abzuhören, indem sie einfach nur den Hörer austauschen. Eine normale Messung dieses Hörers mit herkömmlichen elektronischen Hilfsmitteln ist nicht möglich, da diese elektronischen Hilfsmittel nicht anzeigen können, ob in dem Hörer neben dem regulären Mikrofon noch ein zweites Mikrofon, was als Wanze genutzt wird, integriert ist oder nicht. Hier ist daher die röntgentechnischen Untersuchung die einzige Option um festzustellen, ob, wie im vorliegenden Beispiel beschrieben, das Telefon abgehört wird. Selbstredend gilt ein Szenario dieser Art auch für andere elektronische Gebrauchsgegenstände, sodass auch hier eine umfassende röntgentechnische Überprüfung vorgenommen werden muss.

Wird auf das Röntgen gefährdeter Gegenstände verzichtet, ergäbe sich eine Gefahrensituation, die dazu führen könnte, dass jedes im Raum gesprochene Wort unmittelbar abgehört werden kann. Ein denkbares Abhörszenario wäre beispielsweise die Aktivierung der im Telefonhörer integrierten Wanze durch ein einfaches Anrufen des betroffenen Gerätes. Unmittelbar nach Aktivierung des integrierten Abhörgerätes, kann fortan der Anrufer jedes im betroffenen Raum gesprochene Wort, unabhängig davon ob es per Telefon oder bei sonstigen Gesprächen entstanden ist, von überall her mithören. Abhören wird somit zum Kinderspiel und bedarf keinerlei technischer Kenntnisse zum Einbau, da das Auswechseln des Hörers auch von jedem Laien binnen Sekunden abgewickelt werden kann.

Selbst in Hochsicherheitsbereichen, in denen nur befugte Personen Zutritt habe und in denen es keinen Besucher - und Kundenverkehr gibt, ist ein Austauschen des ursprünglichen Telefonhörers gegen einen verwanzten Telefonhörer denkbar, indem Wartungspersonal oder Reinigungspersonal dazu angehalten wird, eine solche Handlung vorzunehmen.