Darf die Polizei Wanzen zum Abhören einsetzen?
Ja. Die Polizei darf unter engen gesetzlichen Voraussetzungen technische Mittel einsetzen, um Gespräche heimlich abzuhören und aufzuzeichnen. Für eine Wohnung gelten besonders hohe Hürden. Telefonüberwachung, akustische Überwachung außerhalb einer Wohnung und eine Online-Durchsuchung sind rechtlich unterschiedliche Maßnahmen mit jeweils eigenen Voraussetzungen.
Die Polizei entscheidet darüber nicht frei nach Ermessen. Je nach Maßnahme sind ein qualifizierter Tatverdacht, die Schwere der Straftat, Verhältnismäßigkeit und eine gerichtliche Anordnung erforderlich.
„Abhören“ ist juristisch nicht gleich „Abhören“
Im Alltag werden sehr verschiedene Überwachungsformen unter demselben Begriff zusammengefasst. Rechtlich muss man genauer unterscheiden. Eine Telefonüberwachung folgt anderen Regeln als das heimliche Aufzeichnen eines Gesprächs in einer Wohnung. Wieder andere Vorschriften gelten für Gespräche außerhalb von Wohnraum oder für den verdeckten Zugriff auf ein IT-System.
| Maßnahme | Typischer Gegenstand | Wichtige Rechtsgrundlage bei Strafverfolgung |
|---|---|---|
| Telekommunikationsüberwachung | Laufende Telekommunikation | § 100a StPO |
| Akustische Wohnraumüberwachung | Nichtöffentlich gesprochenes Wort in einer Wohnung | § 100c StPO |
| Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | Nichtöffentlich gesprochenes Wort außerhalb einer Wohnung | § 100f StPO |
| Online-Durchsuchung | Daten aus einem informationstechnischen System | § 100b StPO |
Darf die Polizei eine Wohnung mit einer Wanze abhören?
Grundsätzlich ja, aber nur unter besonders strengen Voraussetzungen. § 100c StPO erlaubt die verdeckte akustische Überwachung einer Wohnung bei bestimmten besonders schweren Straftaten. Die Tat muss auch im konkreten Einzelfall besonders schwer wiegen. Hinzu kommt: Andere Ermittlungswege müssen unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos sein.
Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich gegen einen Beschuldigten. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann auch eine andere Wohnung betroffen sein, wenn sich der Beschuldigte dort aufhält und eine Überwachung seiner eigenen Wohnung allein nicht ausreichen würde.
Was schützt der Kernbereich privater Lebensgestaltung?
Auch eine gerichtlich angeordnete Wohnraumüberwachung darf nicht grenzenlos in das intimste Privatleben eingreifen. § 100d StPO schützt den sogenannten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Maßnahme ausschließlich höchstpersönliche Inhalte erfassen würde, ist sie unzulässig. Werden während einer akustischen Wohnraumüberwachung Anhaltspunkte für solche Äußerungen erkennbar, muss das Abhören und Aufzeichnen nach den gesetzlichen Vorgaben unterbrochen werden. Nicht verwertbare Kernbereichserkenntnisse sind zu löschen.
Darf die Polizei Gespräche im Auto abhören?
Ein Auto ist strafprozessual nicht ohne Weiteres mit einer Wohnung gleichzusetzen. Für das heimliche Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnraum kommt § 100f StPO in Betracht.
Auch hierfür reicht bloße Neugier der Ermittlungsbehörden nicht aus. Erforderlich sind bestimmte Tatsachen, die den Verdacht einer in § 100a Absatz 2 genannten, auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat begründen. Die Sachverhaltsaufklärung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten muss auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.
Wann darf die Polizei ein Telefon überwachen?
Die klassische Telekommunikationsüberwachung ist in § 100a StPO geregelt. Sie setzt unter anderem den Verdacht einer dort aufgeführten schweren Straftat voraus. Die Tat muss auch im Einzelfall schwer wiegen, und andere Ermittlungswege müssen wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.
Grundsätzlich ordnet das Gericht die Maßnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft an. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vorläufig selbst anordnen; ohne rechtzeitige gerichtliche Bestätigung tritt diese Anordnung außer Kraft.
Kann die Polizei ein Handy abhören, wenn niemand telefoniert?
Diese Frage lässt sich nicht seriös mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten, weil mehrere Ermittlungsmaßnahmen auseinanderzuhalten sind. § 100a StPO betrifft Telekommunikation. § 100b StPO regelt die Online-Durchsuchung eines informationstechnischen Systems. Das heimliche Abhören eines nichtöffentlich gesprochenen Gesprächs richtet sich wiederum nach den Vorschriften über akustische Überwachung.
Deshalb wäre die Aussage „Die Polizei darf nach § 100a jederzeit das Mikrofon eines Smartphones als Raumwanze einschalten“ zu pauschal. Welche Maßnahme zulässig ist, hängt von Ermittlungszweck, technischer Umsetzung und der konkreten gesetzlichen Ermächtigung ab.
Was ist eine Online-Durchsuchung?
Bei einer Online-Durchsuchung nach § 100b StPO darf unter den dort genannten engen Voraussetzungen mit technischen Mitteln verdeckt in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und daraus Daten erhoben werden.
Die Vorschrift setzt besonders schwere Straftaten voraus. Wie bei der akustischen Wohnraumüberwachung gelten hohe Anforderungen an die Anordnung. § 100e StPO sieht grundsätzlich eine Entscheidung der zuständigen Strafkammer des Landgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor.
Eine Online-Durchsuchung ist damit etwas anderes als eine gewöhnliche Durchsuchung einer Wohnung oder die Überwachung laufender Telekommunikation.
Welche Voraussetzungen gelten im Vergleich?
Telekommunikation
Erforderlich ist insbesondere der Verdacht einer gesetzlich bezeichneten schweren Straftat, die auch im Einzelfall schwer wiegt. Die Maßnahme muss für die Ermittlungen erforderlich sein.
Wohnung
Hier sind die Hürden höher. Es geht um besonders schwere Straftaten und einen besonders geschützten Lebensbereich. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung genießt zusätzlichen Schutz.
Außerhalb von Wohnraum
Nichtöffentlich gesprochene Worte dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch außerhalb einer Wohnung technisch überwacht werden.
Online-Durchsuchung
Der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme ist nur bei den in der Vorschrift bezeichneten besonders schweren Straftaten zulässig.
Merkt man, dass die Polizei einen abhört?
Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen sollen gerade unbemerkt bleiben. Technische Auffälligkeiten wie Knacken beim Telefonieren, ein ungewöhnlicher Akkuverbrauch oder ein schwankender Mobilfunkempfang beweisen deshalb keine polizeiliche Überwachung. Solche Erscheinungen haben zahlreiche alltägliche Ursachen.
Auch umgekehrt gilt: Das Fehlen solcher Auffälligkeiten beweist nicht, dass keine verdeckte Maßnahme stattfindet. Wer in einem konkreten Strafverfahren wissen möchte, welche Ermittlungsmaßnahmen rechtlich möglich sind, sollte sich an einen Strafverteidiger wenden.
Wird man später über eine verdeckte Überwachung informiert?
Für verdeckte Maßnahmen enthält § 101 StPO Benachrichtigungsregeln. Bei einer Telekommunikationsüberwachung, einer Online-Durchsuchung, einer akustischen Wohnraumüberwachung und weiteren Maßnahmen sind bestimmte betroffene Personen grundsätzlich zu benachrichtigen.
Der Zeitpunkt kann jedoch hinausgeschoben werden, solange eine Benachrichtigung den Untersuchungszweck, andere Verfahren oder gewichtige Schutzinteressen gefährden würde. Deshalb folgt aus einer zunächst fehlenden Mitteilung nicht, dass eine Maßnahme rechtswidrig war.
Was der Artikel nicht leisten kann
Häufige Fragen zur polizeilichen Überwachung
Darf die Polizei Wanzen in einer Wohnung einsetzen?
Ja, eine akustische Wohnraumüberwachung ist nach § 100c StPO möglich. Sie ist jedoch an besonders strenge Voraussetzungen gebunden und bedarf nach § 100e StPO grundsätzlich einer gerichtlichen Anordnung durch die zuständige Strafkammer.
Darf die Polizei ein Gespräch im Auto heimlich aufnehmen?
Unter den Voraussetzungen des § 100f StPO kann das nichtöffentlich gesprochene Wort außerhalb von Wohnraum mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden.
Darf die Staatsanwaltschaft eine Telefonüberwachung selbst anordnen?
Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft eine Maßnahme nach § 100a StPO vorläufig anordnen. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich bestätigt wird.
Kann die Polizei einfach jeden Verdächtigen abhören?
Nein. Die jeweiligen Vorschriften verlangen einen qualifizierten Tatverdacht, bestimmte Straftaten und zusätzliche Voraussetzungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Was ist der „große Lauschangriff“?
Mit diesem politischen und umgangssprachlichen Begriff wird meist die akustische Überwachung von Wohnungen bezeichnet. Die strafprozessuale Rechtsgrundlage findet sich heute insbesondere in § 100c StPO.
Sind intime Gespräche von einer Wohnraumüberwachung erfasst?
Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist besonders geschützt. § 100d StPO enthält dafür Verwertungsverbote und Regeln zur Unterbrechung einer Wohnraumüberwachung.
Erfährt man später von einer Überwachungsmaßnahme?
§ 101 StPO sieht für verschiedene verdeckte Maßnahmen grundsätzlich Benachrichtigungen vor. Diese können unter gesetzlichen Voraussetzungen zurückgestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen zum Nachlesen
Für die aktuelle Rechtslage sind insbesondere die Strafprozessordnung und ihre jeweils geltende Fassung maßgeblich. Die folgenden Vorschriften können direkt beim Bundesministerium der Justiz beziehungsweise über „Gesetze im Internet“ nachgelesen werden:
- § 100a StPO – Telekommunikationsüberwachung
- § 100b StPO – Online-Durchsuchung
- § 100c StPO – Akustische Wohnraumüberwachung
- § 100d StPO – Kernbereich privater Lebensgestaltung
- § 100e StPO – Anordnung und Verfahren
- § 100f StPO – Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
- § 101 StPO – Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen
Privater oder betrieblicher Abhörverdacht?
Unsere technische Lauschabwehr richtet sich an Unternehmen und Privatpersonen, die einen konkreten Verdacht auf unbefugte Abhörtechnik, versteckte Kameras oder Ortungssysteme haben. Bei Fragen zu einer laufenden strafprozessualen Überwachung ist dagegen ein Strafverteidiger der richtige Ansprechpartner.

Autor: Jochen Meismann
Geschäftsführer der A Plus Detective GmbH, seit über 40 Jahren als Detektiv tätig
Fachlich geprüft von: V. Oberst, Experte für Abhörschutz und ehemaliger Sachgebietsleiter Lauschabwehr eines deutschen Nachrichtendienstes.

